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   OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10 - 70   

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OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10 - 70 (https://dejure.org/2011,2033)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.03.2011 - 8 U 262/10 - 70 (https://dejure.org/2011,2033)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03. März 2011 - 8 U 262/10 - 70 (https://dejure.org/2011,2033)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des Fehlens des Dienstsiegels bei Abschluss eines Mietvertrages durch den Bürgermeister einer Gemeinde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen des Fehlens des Dienstsiegels bei Abschluss eines Mietvertrages durch den Bürgermeister einer Gemeinde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Formgültigkeit eines Mietvertrags mit einer Gemeinde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Unterschrift des Bürgermeisters unddas fehlende Dienstsiegel

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung)

    § 62 I KSVG Saarland
    Unterschrift des Bürgermeisters auch ohne Dienstsiegel gültig

  • saarland-olg.de PDF (Pressemitteilung)

    Unterschrift des Bürgermeisters auch ohne Dienstsiegel gültig

  • treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)

    Unterschrift gilt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Dienstsiegel fehlt: Mietvertrag mit Gemeinde trotzdem wirksam? (IMR 2011, 180)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1455
  • NZM 2011, 720
  • ZMR 2011, 720
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

    Haftung für unwirksame Erklärung eines Bürgermeisters

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    Damit wird ihm - unabhängig davon, ob es im Innenverhältnis an der erforderlichen Beschlussfassung des Gemeinderats fehlt oder sich der Bürgermeister über diese sogar hinwegsetzt - im Außenverhältnis die alleinige, umfassende, unbeschränkte und nicht beschränkbare Vertretungsmacht für die Gemeinde eingeräumt (vgl. BGH WM 1966, 642 f. Tz. 12 f.; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 28 ff.; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 20; jeweils zit. nach juris; jurisPK-BGB/Weinland, 5. Aufl., § 164 Rdnr. 4).

    Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder vor den Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen dienen (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 26 f.; NJW 1994, 1528 ff. Tz. 11; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 34; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 6; jeweils zit. nach juris).

    Die Landesgesetzgeber machen insoweit von ihrer Befugnis Gebrauch, die dem öffentlichen Recht zugehörige Organisation dieser juristischen Personen zu regeln und dabei zu bestimmen, in welcher Weise diese durch ihre Organe vertreten werden (vgl. BGHZ 147, 381 ff. Tz. 6, zit. nach juris).

    Vielmehr bindet die Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters die Gemeinde in diesem Fall auch dann, wenn er sich über Beschlüsse des Gemeinderats hinwegsetzt oder ganz davon absieht, ihn in einer dafür vorgesehenen Angelegenheit zu beteiligen (vgl. BGHZ 147, 381 ff. Tz. 20, zit. nach juris).

    Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof zum einen dann als gegeben angesehen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. BGH NJW 1994, 1528 ff. Tz. 12; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 18; jeweils zit. nach juris).

    Zum anderen hat er einen solchen Ausnahmefall bejaht, wenn die aus der Verletzung der Formvorschriften folgende Nichtigkeit eines Vertrags nach den gesamten Umständen den Vertragspartner nicht nur hart treffen, sondern zu einem für ihn schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 31 f.; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 35; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 18; jeweils zit. nach juris).

    In einem solchen Fall kann es also gerade nicht darum gehen, den Bürgermeister auch an seine dem Gemeinderat gegenüber bestehenden Bindungen zu erinnern (vgl. hierzu BGHZ 147, 381 ff. Tz. 20, zit. nach juris).

  • BGH, 16.11.1978 - III ZR 81/77

    Maßnahmen zur Förderung des Fremdenverkehrs - Nutzung eines Uferstreifens -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    Darunter fallen Geschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 25, zit. nach juris; Lehné/Weirich/Gros, Saarländisches Kommunalrecht, § 59 Rdnr. 3.1).

    aaaa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können die Formvorschriften der Gemeindeordnungen, die die Vertreter der Gemeinden beim Abschluss von Verträgen, insbesondere bei der Abgabe von Verpflichtungserklärungen (wie hier § 62 Abs. 1 KSVG) beachten müssen, mangels Normsetzungskompetenz des Landesgesetzgebers (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) nicht als - der Bestimmung des § 125 BGB unterfallende - bürgerlich-rechtliche Vorschriften über die Form von Rechtsgeschäften angesehen werden (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 26, zit. nach juris).

    Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder vor den Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen dienen (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 26 f.; NJW 1994, 1528 ff. Tz. 11; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 34; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 6; jeweils zit. nach juris).

    Ihre Warnfunktion entfalten die Vorschriften gerade dann, wenn das nach außen zuständige Vertretungsorgan die Gemeinde unter Verstoß gegen seine interne Pflichtenbindung gegenüber dem Gemeinderat verpflichtet (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 27, zit. nach juris).

    Umgekehrt führt allein der Formverstoß wegen Überschreitens der Vertretungsmacht zur Unwirksamkeit des Geschäfts (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 27, zit. nach juris).

    Allerdings kann sich der Vertragspartner einer Gemeinde unter besonderen Umständen nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften der Gemeindeordnung verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 29 f.; NJW 1994, 1528 ff. Tz. 11; jeweils zit. nach juris).

    Zum anderen hat er einen solchen Ausnahmefall bejaht, wenn die aus der Verletzung der Formvorschriften folgende Nichtigkeit eines Vertrags nach den gesamten Umständen den Vertragspartner nicht nur hart treffen, sondern zu einem für ihn schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 31 f.; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 35; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 18; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 275/08

    Wohnflächenberechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    b) Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ist zwar regelmäßig nicht als unverbindliche Beschreibung, sondern als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen (vgl. BGH NJW 2009, 3421 Tz. 9, zit. nach juris).

    In erster Linie kommt es daher darauf an, ob die Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen haben, welche Flächen in die Berechnung der Wohnfläche einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2009, 3421 Tz. 10, zit. nach juris).

    Erst dann, wenn die Parteien keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Berechnungsgrundlage getroffen haben und auch kein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung nahe liegender ist, können für die Auslegung des Begriffs der Wohnfläche grundsätzlich auch beim frei finanzierten Wohnraum im Wege der Annahme einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen herangezogen werden, für vor dem 01.01.2004 geschlossene Verträge also die §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung und für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge die Wohnflächenverordnung (vgl. BGH NJW 2004, 2230 ff. Tz. 13 ff.; NJW 2007, 2624 ff. Tz. 13, 17; NJW 2009, 3421 Tz. 10; WuM 2009, 733 ff. Tz. 17; NJW 2010, 1064 f. Tz. 17; NJW 2010, 1745 ff. Tz. 9; jeweils zit. nach juris; Schmidt/Futterer/Eisenschmid, a. a. O., § 535 BGB Rdnr. 56 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536 Rdnr. 39a).

  • BGH, 20.01.1994 - VII ZR 174/92

    Wirksamkeit von unter Verstoß gegen die Formvorschriften der Gemeindeordnung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder vor den Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen dienen (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 26 f.; NJW 1994, 1528 ff. Tz. 11; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 34; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 6; jeweils zit. nach juris).

    Allerdings kann sich der Vertragspartner einer Gemeinde unter besonderen Umständen nach § 242 BGB darauf berufen, der Einwand der Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften der Gemeindeordnung verstoße gegen den Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 29 f.; NJW 1994, 1528 ff. Tz. 11; jeweils zit. nach juris).

    Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof zum einen dann als gegeben angesehen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. BGH NJW 1994, 1528 ff. Tz. 12; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 18; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 15.04.1998 - VIII ZR 129/97

    Wirksamkeit von Erklärungen des Landrats als Vertreter des Landkreises zu Zeiten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    Damit wird ihm - unabhängig davon, ob es im Innenverhältnis an der erforderlichen Beschlussfassung des Gemeinderats fehlt oder sich der Bürgermeister über diese sogar hinwegsetzt - im Außenverhältnis die alleinige, umfassende, unbeschränkte und nicht beschränkbare Vertretungsmacht für die Gemeinde eingeräumt (vgl. BGH WM 1966, 642 f. Tz. 12 f.; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 28 ff.; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 20; jeweils zit. nach juris; jurisPK-BGB/Weinland, 5. Aufl., § 164 Rdnr. 4).

    Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder vor den Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen dienen (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 26 f.; NJW 1994, 1528 ff. Tz. 11; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 34; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 6; jeweils zit. nach juris).

    Zum anderen hat er einen solchen Ausnahmefall bejaht, wenn die aus der Verletzung der Formvorschriften folgende Nichtigkeit eines Vertrags nach den gesamten Umständen den Vertragspartner nicht nur hart treffen, sondern zu einem für ihn schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 31 f.; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 35; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 18; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 44/03

    Abweichung der anrechenbaren von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    Sie können daher in die Berechnung der Wohnfläche auch bestimmte Flächen einbeziehen, die bei Anwendung der Wohnflächenverordnung oder der II. Berechnungsverordnung nicht zur Wohnfläche zählen würden (vgl. BGH NJW 2004, 2230 ff. Tz. 17; WuM 2009, 662 f. Tz. 1; NJW 2010, 1064 f. Tz. 17; jeweils zit. nach juris; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 52).

    Erst dann, wenn die Parteien keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Berechnungsgrundlage getroffen haben und auch kein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung nahe liegender ist, können für die Auslegung des Begriffs der Wohnfläche grundsätzlich auch beim frei finanzierten Wohnraum im Wege der Annahme einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen herangezogen werden, für vor dem 01.01.2004 geschlossene Verträge also die §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung und für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge die Wohnflächenverordnung (vgl. BGH NJW 2004, 2230 ff. Tz. 13 ff.; NJW 2007, 2624 ff. Tz. 13, 17; NJW 2009, 3421 Tz. 10; WuM 2009, 733 ff. Tz. 17; NJW 2010, 1064 f. Tz. 17; NJW 2010, 1745 ff. Tz. 9; jeweils zit. nach juris; Schmidt/Futterer/Eisenschmid, a. a. O., § 535 BGB Rdnr. 56 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536 Rdnr. 39a).

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 39/09

    Berücksichtigung der Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    Sie können daher in die Berechnung der Wohnfläche auch bestimmte Flächen einbeziehen, die bei Anwendung der Wohnflächenverordnung oder der II. Berechnungsverordnung nicht zur Wohnfläche zählen würden (vgl. BGH NJW 2004, 2230 ff. Tz. 17; WuM 2009, 662 f. Tz. 1; NJW 2010, 1064 f. Tz. 17; jeweils zit. nach juris; Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 BGB Rdnr. 52).

    Erst dann, wenn die Parteien keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Berechnungsgrundlage getroffen haben und auch kein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung nahe liegender ist, können für die Auslegung des Begriffs der Wohnfläche grundsätzlich auch beim frei finanzierten Wohnraum im Wege der Annahme einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen herangezogen werden, für vor dem 01.01.2004 geschlossene Verträge also die §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung und für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge die Wohnflächenverordnung (vgl. BGH NJW 2004, 2230 ff. Tz. 13 ff.; NJW 2007, 2624 ff. Tz. 13, 17; NJW 2009, 3421 Tz. 10; WuM 2009, 733 ff. Tz. 17; NJW 2010, 1064 f. Tz. 17; NJW 2010, 1745 ff. Tz. 9; jeweils zit. nach juris; Schmidt/Futterer/Eisenschmid, a. a. O., § 535 BGB Rdnr. 56 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536 Rdnr. 39a).

  • BGH, 24.02.1997 - II ZR 9/96

    Möglichkeit der Erledigungserklärung in der Hauptsache in der zulässigen Revision

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    Vielmehr handelt es sich um materielle Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder vor den Folgen unbedachter und übereilt abgegebener Verpflichtungserklärungen dienen (vgl. BGH NJW 1980, 117 ff. Tz. 26 f.; NJW 1994, 1528 ff. Tz. 11; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; NJW 1998, 3058 ff. Tz. 34; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 6; jeweils zit. nach juris).

    Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof zum einen dann als gegeben angesehen, wenn der mit der Formvorschrift bezweckte Schutz deshalb bedeutungslos geworden ist, weil das nach der Gemeindeordnung für die Willensbildung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat (vgl. BGH NJW 1994, 1528 ff. Tz. 12; DtZ 1997, 222 f. Tz. 8; BGHZ 147, 381 ff. Tz. 18; jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 231/06

    Berücksichtigung von Nutzflächen bei der Berechnung der Wohnfläche

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    Erst dann, wenn die Parteien keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Berechnungsgrundlage getroffen haben und auch kein anderer Berechnungsmodus ortsüblich oder nach der Art der Wohnung nahe liegender ist, können für die Auslegung des Begriffs der Wohnfläche grundsätzlich auch beim frei finanzierten Wohnraum im Wege der Annahme einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien die für den preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen herangezogen werden, für vor dem 01.01.2004 geschlossene Verträge also die §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung und für ab diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge die Wohnflächenverordnung (vgl. BGH NJW 2004, 2230 ff. Tz. 13 ff.; NJW 2007, 2624 ff. Tz. 13, 17; NJW 2009, 3421 Tz. 10; WuM 2009, 733 ff. Tz. 17; NJW 2010, 1064 f. Tz. 17; NJW 2010, 1745 ff. Tz. 9; jeweils zit. nach juris; Schmidt/Futterer/Eisenschmid, a. a. O., § 535 BGB Rdnr. 56 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 536 Rdnr. 39a).
  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09

    Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.03.2011 - 8 U 262/10
    a) Allerdings liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung vor, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (vgl. BGH NJW 2011, 220 f. Tz. 14 m. w. N., zit. nach juris).
  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09

    Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: Keine zusätzliche

  • BGH, 04.05.2005 - XII ZR 254/01

    Mängel des Mietobjekts bei Unterschreiten der im Mietvertrag vereinbarten Fläche

  • BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 219/04

    Anpassung des Mietzinses wegen Unterschreitung der Wohnfläche; Berücksichtigung

  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 164/08

    Wohnflächenabweichung bei einem vermieteten Einfamilienhaus mit Garten als ein

  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 326/04

    Kündigungsfrist für vor dem 01. September 2001 geschlossenen Mietverträge

  • BGH, 29.09.2009 - VIII ZR 242/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Minderung des

  • OVG Saarland, 09.02.1998 - 1 W 29/97

    Vorausleistung; Verrechnung mit der Erschließungsbeitragsschuld; Rechtmäßigkeit

  • BGH, 16.07.2004 - V ZR 222/03

    Zulässigkeit der Berufung auf die Formunwirksamkeit eines längere Zeit als

  • BGH, 12.12.2005 - II ZR 330/04

    Ausnahmen vom Formzwang für einen Treuhandvertrag hinsichtlich eines

  • BGH, 10.10.1986 - V ZR 247/85

    Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells

  • BGH, 19.11.1982 - V ZR 161/81

    Formbedürftigkeit einer Abrede über Anrechnung einer Vorauszahlung

  • OLG Naumburg, 29.02.1996 - 4 U 207/95
  • BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18

    Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr

    Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen des Dienstsiegels im Ergebnis zur Unwirksamkeit des abgeschlossenen Mietvertrags führen würde (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2011, 1455 f.).
  • LG Saarbrücken, 24.05.2017 - 10 S 99/16

    Grundstückspachtvertrag mit einer Gemeinde: Willkürliche Kündigung durch den

    Zur laufenden Verwaltung gehören Geschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - VII ZR 235/84, BGHZ 97, 224 zum saarländischen KSVG; BGHZ 92, 164; vgl. auch BGH NJW 1980, 117; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. März 2011 - 8 U 262/10 - 70; NJW-RR 2011, 1455; OVG Münster OVGE 25, 186, 193; Lehné/Weirich/Gros, Saarländisches Kommunalrecht, § 59 Rdnr. 3.1; Rauball/Pappermann/Roters, GemO NRW, 3. Aufl., § 28 Rdnr. 30).

    Damit wird ihm - unabhängig davon, ob es im Innenverhältnis an der erforderlichen Beschlussfassung des Gemeinderats fehlt oder sich der Bürgermeister über diese sogar hinwegsetzt - im Außenverhältnis die alleinige, umfassende, unbeschränkte und nicht beschränkbare Vertretungsmacht für die Gemeinde eingeräumt (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. März 2011 - 8 U 262/10 - 70; NJW-RR 2011, 1455).

    Selbst unterstellt, dass es sich bei der Kündigung nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, erweist sich das bloße Fehlen des Dienstsiegels im Ergebnis als unschädlich, denn in der einseitigen Kündigung des Pachtvertrags liegt weder eine Verpflichtungserklärung noch ist damit ein Rechtsverzicht der Klägerin verbunden (vgl. zur Einordnung der Formvorschriften der Gemeindeordnungen als Vertretungsregelungen BGH NJW 1980, 117; Saarländisches OLG NJW-RR 2011, 1455).

  • LG Halle, 15.03.2018 - 4 O 114/14

    Schadensersatz einer Gemeinde wegen Mehrkosten nach Kündigung eines Werkvertrags:

    Soweit das OLG Saarbrücken (juris, Urteil vom 3.3.2011, Az. 8 U 262/10) insoweit eine Ausnahme für den übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde zulassen will, so ist vorliegend dieser Wirkungskreis nicht betroffen und das Gericht erachtet die durch das OLG angenommene Ausnahme auch für unzutreffend, weil es noch immer um die Vertretung der Gemeinde geht und der Bürgermeister nicht für sich selbst handelt.
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